2008 hatte der Gesetzgeber im Eigenheimrentengesetz beschlossen, selbst genutztes Wohneigentum besser in die geförderte Altersvorsorge zu integrieren. Die sogenannte „Wohn-Riester-Förderung“ dient zum Bau, zum Erwerb oder zur Entschuldung einer Wohnimmobilie im Hinblick auf die Absicherung des Ruhestands.
Steigende Mieten und niedrige Bauzinsen lassen das Eigenheim und die Eigentumswohnung attraktiv erscheinen. Dazu können bestimmte Personengruppen auch noch eine Wohn-Riester-Förderung erhalten. Ist die Wohnimmobilie dann einmal abgezahlt, wohnen die Eigentümer mietfrei und reduzieren die monatlichen Lebenshaltungskosten auf diese Weise erheblich. Dieser Vorteil greift besonders im Alter, wenn die Einkünfte erfahrungsgemäß kleiner ausfallen.
Bedingungen der Wohn-Riester-Förderung
Im Gegensatz zu anderen Riester-Verträgen, wie geförderten Bank- und Fondssparplänen sowie Rentenversicherungen, wird beim Wohn-Riester kein bestimmter Betrag angespart und im Rentenalter ausgezahlt, sondern direkt in eine selbst genutzte Wohnimmobilie investiert.
Es gibt eine Reihe von Bedingungen, die bis ins Rentenalter eingehalten werden müssen, um die Förderbeträge zu erhalten, wie Finanzberater.net hier im Überblick darlegt. Andernfalls droht die Rückzahlung der Förderbeträge.
Förderberechtigte Wohnimmobilien
Eine Wohn-Riester-Förderung wird nur dann gewährt, wenn die Wohnimmobilie nach 2007 gekauft oder fertiggestellt wurde. Außerdem muss die Immobilie der Hauptwohnsitz oder Lebensmittelpunkt der Bauherren beziehungsweise des Käufers sein. Dabei kann es sich um ein Einfamilienhaus, eine Eigentumswohnung oder eine Genossenschaftswohnung handeln. Die Fördermittel können auch für ein eigentumsähnliches beziehungsweise ein lebenslanges Dauerwohnrecht eingesetzt werden, wie beispielsweise im Seniorenheim. Mehrfamilienhäuser bleiben von der Förderung jedoch ausgeschlossen.
Förderberechtigter Personenkreis
Die Wohn-Riester-Förderung ist in erster Linie für Arbeitnehmer und Beamte gedacht, die sich mithilfe der staatlichen Förderung eine zusätzliche Altersvorsorge aufbauen möchten. Unmittelbar förderberechtigt sind dennoch alle Personen, die Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen:
- Arbeitnehmer im versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis
- Beamte, Richter, Berufssoldaten, Wehr- und Zivildienstleistende
- rentenversicherungspflichtige Selbstständige, beispielsweise Handwerker
- Kindererziehende für die Dauer der Kindererziehungszeit
- Auszubildende
- Bezieher von Arbeitslosengeld I und II
- Mitglieder der Künstlersozialversicherung und geringfügig Beschäftigte, wenn sie auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben
- Landwirte
Außerdem zählen Ehepartner von förderberechtigten Personen, die selbst nicht förderberechtigt sind, zum begünstigten Personenkreis.
Förderberechtigte Produktarten
Wer noch keinen Riester-Vertrag abgeschlossen hat, kann grundsätzlich zwischen zwei Produktarten auswählen, um die Riester-Förderung für eine Immobilie zu nutzen: Ein Riester-gefördertes Darlehen, bei denen die staatlichen Zulagen in Zins und Tilgung fließen, oder ein Bausparvertrag, bei dem zunächst Riester-gefördert gespart und nach der Zuteilung der Bausparsumme ebenfalls ein Darlehen abgetragen wird. Durch die Förderbeträge kann ein Darlehen bei einem günstigen Zinssatz einige Monate oder auch einige Jahre schneller zurückgezahlt werden, als mit vergleichbaren Darlehen ohne die Riester-Förderung.
Formen der Wohn-Riester-Förderung
Auf zwei Arten können Sie die Wohn-Riester-Förderung nutzen: zum Bau oder Kauf einer Immobilie oder zur Entschuldung.
In der Ansparphase kann das Ersparte aus einem bestehenden Riester-Vertrag, einer Rentenversicherung, einem Investmentfonds oder einem Banksparplan bis zu 75 Prozent oder vollständig entnommen werden und für den Bau oder den Kauf einer selbst genutzten Immobilie verwendet werden. Diese kapitalentnahme muss jedoch in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Bau oder dem Kauf der Immobilie stehen. Der bestehende Riester-Vertrag kann weiter bespart werden, wenn nach dem Immobilienkauf beziehungsweise nach Beendigung des Bauvorhabens mindestens 3.000 Euro verblieben sind. So steht im Rentenalter noch eine Geldrente zur Verfügung. Die Entnahme von Kapital für den behinderten- und altersgerechten Umbau von bereits vorhandenen Immobilien ist nach den neuen Reglungen ab 2014 ebenfalls möglich.
Für die Entschuldung einer Wohnimmobilie wird das angesparte Riester-Kapital eingesetzt, um damit einen Baukredit abzulösen. Mögliche Produkte dafür sind Wohn-Riester-Darlehen, Wohn-Riester-Bausparverträge oder eine Kombination aus beiden Produktarten.
Höhe der Wohn-Riester-Förderung
Für die Wohn-Riester-Förderung gelten gleichen Voraussetzungen wie für die anderen Varianten der Riester-Rente: Um in den Genuss der vollen Förderung zu kommen, müssen mindestens vier Prozent des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens in den Riester-Vertrag eingezahlt werden, maximal jedoch 2.100 Euro jährlich. Damit beide Ehepartner die Grundzulage erhalten, muss jeder einen eigenen Riester geförderten Kreditvertrag abschließen. Als Grundzulage erhalten Sie 154 Euro im Jahr. Hinzu kommen eventuelle Zulagen für Kindergeld pflichtige Kinder von 185 Euro beziehungsweise 300 Euro (für nach 2007 geborene Kinder). Zusätzlich können die Vorsorgebeiträge bis maximal 2.100 Euro jährlich als Sonderausgabe von der Steuer abgesetzt werden. Während der Ansparphase sind die gewährten Beträge steuerfrei, werden in der Auszahlungsphase nachgelagert jedoch besteuert. Weitere Ausführungen zur Besteuerung vom Wohn-Riester finden Sie auch hier!