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Altersvorsorge

Rentenversicherungsbeiträge können die Steuerlast mindern

Petra Schewe
Verfasst von Petra Schewe
Zuletzt aktualisiert: 30. Januar 2024
Lesedauer: 6 Minuten
@ Jirapong Manustrong / istockphoto.com

In diesem Beitrag erläutert Petra Schewe, Dozentin und Rentenberaterin, wesentliche Aspekte der Rentenfinanzierung und Altersvorsorge. Er bietet einen umfassenden Überblick über die steuerliche Absetzbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen, Methoden zur Minimierung der Krankenversicherungskosten im Rentenalter und Details zu den Kosten und dem Wert von Rentenpunkten. Zudem behandeln Sie sowohl die Pflicht- als auch die freiwilligen Beiträge zur Rentenversicherung, einschließlich ihrer Auswirkungen auf Ihre Rentenansprüche.

Kosten verringern

1. Das Finanzamt zahlt mit

Rentenversicherungsbeiträge für das eigene Rentenkonto können steuermindernd geltend gemacht werden, also die Steuerlast mindern. Es sind Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG). Hierzu zählen die

  • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, aber auch
  • Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken,
  • landwirtschaftlichen Alterskassen und
  • (teilweise) private Rentenversicherungen.

Die steuermindernde Höchstbetragsberechnung befindet sich im § 10 Abs. 3 EStG. Seit dem Jahre 2005 wirken sich die Beiträge steuermindernd aus. Die Summe ist allerdings gedeckelt. Sie errechnet sich aus dem Höchstbeitrag zur Knappschaftlichen Rentenversicherung, daraus jeweils einen Prozentsatz, der Jahr für Jahr um 2 Prozentpunkte steigt – das Ergebnis ist der abziehbare Höchstbetrag.

Die abziehbaren Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen:

  • 2023: 26.528 Euro und 53.056 Euro für gemeinsam veranlagte Paare.
  • 2024: 27.565 Euro bzw. 55.130 Euro (Einzel-/ Zusammenveranlagung).

2. Sparen bei der Krankenkasse

Werden die Renten ausgezahlt, so sind diese beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Der Rentner erhält von der Deutschen Rentenversicherung, soweit es sich um Zahlungen der gesetzlichen Rente handelt, einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung. Dabei ist es unerheblich, ob ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz vorliegt oder eine private Krankenversicherung vorhanden ist.

Die Höhe des Zuschusses hängt von vom Zahlbetrag der Rente ab, die Deutsche Rentenversicherung übernimmt davon rund die Hälfte (ähnlich wie bei einem Arbeitgeber).

Die Formulare zum Antragsverfahren sind direkt bei der Deutschen Rentenversicherung zu erhalten:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2021/210112_zuschuss_krankenversicherung.html

3. Kosten eines Rentenpunktes

Der Wert eines Rentenpunktes orientiert sich am Durchschnittseinkommen aller Rentenbeitragszahler. Da das Durchschnittseinkommen sich jedes Jahr ändert, ändert sich auch jedes Jahr der Wert eine Rentenpunktes. Im Jahre 2024 kostet ein Rentenpunkt 8.436,59 Euro (West) und 8.320,11 Euro (Ost).

4. Wert eines Rentenpunktes

Der aktuelle Rentenwert pro Rentenpunkt errechnet sich ebenfalls aus Durchschnittswerten und wird jedes Jahr im Juli neu festgelegt. Im Allgemeinen spricht man dann über eine Rentenerhöhung. Der aktuelle Rentenwert pro Rentenpunkt ist im Jahre 2024 für alle Bundesländer einheitlich 37,60 Euro.

Im Rentenkonto werden die Punkte durch Einzahlungen ins Rentenkonto oder durch Gutschriften (zum Beispiel “Mütterrente”) gesammelt und mit dem jeweiligen aktuellen Rentenwert multipliziert. Das Ergebnis ist die Rentenhöhe, ggf. noch mit Sonderberechnungen erhöht.

Zahlung von Pflichtbeiträgen

Die Zahlung von Pflichtbeiträgen ist in den §§ 1 ff. SGB VI geregelt. So kann eine Versicherungspflicht kraft Gesetz entstehen oder auch auf Antrag.

Versicherungspflichtig sind u.a. folgende Personenkreise:

  • Gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte oder zu ihrer Berufsausbildung oberhalb der sog. Geringfügigkeitsgrenze von zurzeit 538 Euro (§ 8 SGB IV). Bei den Mitarbeiterin innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze zahlt der Arbeitgeber einen Pflichtbeitrag. Der Arbeitnehmer kann einen eigenen Beitrag hinzu zahlen.
  • Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte bzw. Betreuungseinrichtungen, Jugendhilfen etc.
  • Auszubildende mit Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Vergütung.
  • Teilnehmer an dualen Studiengängen.
  • Selbstständig Tätige nach § 2 SGB VI (insbesondere Lehrkräfte, Erzieher, Hebammen, Handwerker, Künstler, Publizisten, Hausgewerbetreibende, Handwerker, Scheinselbstständige)

Der Beitrag zur Rentenversicherung beträgt 18,6 Prozent vom Gehalt bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt zurzeit 7.450 Euro (Ost) bzw. 7.550 Euro (West). Rentenversicherungsbeiträge werden nur bis zu den genannten Grenzen fällig. Übersteigt das Gehalt die Grenzen, ist der übersteigende Betrag rentenversicherungsfrei. Der Beitrag wird je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.



Zahlung von freiwilligen Beiträgen

Freiwillige Beiträge kann jede Person in das eigene Rentenkonto zahlen. Voraussetzung ist, dass

  • keine Pflichtversicherung zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen besteht,
  • der Wohnsitz sich in Deutschland befindet,
  • die Person mindestens 16 Jahre alt ist,
  • sowie noch keine Altersvollrente gezahlt wird.

Eine Alternative für zum Beispiel Selbstständige, Freiberufler, die nicht Kraft Gesetz Beiträge zahlen müssen oder auch erwerbstätige Erwachsene bzw. Hausfrauen bzw. –männer.

Mit freiwilligen Beiträgen können Wartezeitmonate (Voraussetzung für die Zahlung einer Rente) erfüllt werden. Dies kann besonders sinnvoll sein, wenn bereits Zeiten im Rentenkonto vorhanden sind, aber die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren noch nicht erfüllt wurde (Beispiel: Kindererziehungszeiten). Auch eine Rentenerhöhung durch die Zahlung ins eigene Rentenkonto kann die Altersvorsorge stützen. Dabei ist auch stets zu beachten, dass Beiträge steuermindernd geltend gemacht werden können.

1. Monatliche Beiträge zahlen

Für die Zahlung von freiwilligen Beiträgen werden jeden Monat Beiträge fällig. Im Jahre 2024 kann zwischen dem Mindestbeitrag von 100,07 Euro pro Monat und dem Höchstbetrag von 1.404,30 Euro gewählt werden.

Die Beiträge können entweder monatlich gezahlt werden, oder auch in einem Betrag – jeweils bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Für freiwillige Beiträge sind darüber hinaus auch Zahlungen für das abgelaufene Kalenderjahr bis zum März des Folgejahres möglich.

2. Rentenpunkte für Ausbildungszeiten

Beiträge für Ausbildungszeiten (§ 207 SGB VI) sind möglich, wenn das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde. Sind für diese Ausbildungszeiten allerdings schon Anrechnungszeiten vorhanden oder anderweitig Beiträge geflossen (etwa durch eine Ausbildungsvergütung), so ist eine Nachzahlung nicht möglich.

3. Rentenpunkte für Versorgungsausgleich

Wurde im eigenen Rentenkonto ein Abschlag aus einer Scheidung vollzogen (Versorgungsausgleich), so kann der angegebene Betrag mit eigenen Beiträgen wieder eingezahlt werden, um den Abschlag auszugleichen.


Rentenberaterin und Finanzexpertin Petra Schewe

Über unsere Expertin

Petra Schewe, mit über 30 Jahren Erfahrung, ist eine Expertin in Personalmanagement und Rentenberatung. Als Diplom-Betriebswirtin und gerichtlich zugelassene Rentenberaterin spezialisiert sie sich auf Sozialversicherungsrecht, Altersvorsorge und Arbeitsrecht. Ihre umfangreiche Praxiserfahrung und Kenntnisse teilt sie als Autorin und Dozentin.

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4. Abschläge ausgleichen

Es gibt bei verschiedenen Rentenarten (Rente für langjährig Versicherte, Renten für schwerbehinderte Menschen) die Möglichkeit, früher als bei der Regelaltersrente eine Rentenleistung zu beziehen. In den meisten Fällen müssen dann Abschläge in Kauf genommen werden. Diese Abschläge können ab dem 50. Lebensjahr (und vorliegender 35jähriger Beitragszahlung) “abgekauft” werden (§ 187 a SGB VI).

Hierzu muss eine Rentenauskunft (Formular V0210) beantragt werden:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0210.html

Der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung umfasst eine Auflistung der Berechnung und im Ergebnis die Summe einer Abschlagszahlung. Dieser Betrag kann im Ganzen oder in Teilbeträgen oder auch nur in selbst gewünschter Höhe (bis max. die Höhe im Bescheid) ins eigene Rentenkonto eingezahlt werden.

Die Zahlung dieser Sonderzahlungen verpflichtet nicht, auch früher in Rente zu gehen. Es ist also durchaus möglich, “nur” die eigene Rente zu erhöhen, aber dennoch erst zur Regelaltersgrenze die Regelaltersrente in Anspruch zu nehmen.

Rentenausgleichszahlungen durch den Arbeitgeber sind ebenfalls denkbar. Häufig sind in Tarifverträgen oder in einzelvertraglichen Absprachen Möglichkeiten geschaffen. Bezahlt der Arbeitgeber diese freiwillige Sonderzahlung zum Ausgleich von Rentenabschlägen wird die Hälfte nicht als Arbeitslohn (§ 24 Nr. 1 EStG) angerechnet, sondern als Entschädigungszahlung.

Die Zahlung durch den Arbeitgeber verpflichtet ebenfalls nicht, auch wirklich die vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen – natürlich nur, wenn keine innerbetriebliche Verpflichtung unterschrieben worden ist.



Über unsere*n Autor*in
Petra Schewe
Als Autorin und Dozentin teilt Petra Schewe ihr Fachwissen in Bereichen wie Betriebswirtschaft, Personalmanagement und Sozialversicherungsrecht. Ihre praktische Erfahrung umfasst über 3.000 Statusfeststellungsverfahren und eine langjährige Praxis in der Betriebsprüfung im Bereich Sozialversicherung und Lohnsteuer.