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Altersvorsorge

Beim Wohn-Riester die Steuer in der Auszahlungsphase beachten!

Finanzberater.net Team
Verfasst von Finanzberater.net Team
Zuletzt aktualisiert: 04. November 2019
Lesedauer: 3 Minuten

Das Angebot an Riester-Verträgen zur privaten Altersvorsorge wurde 2008 durch das Wohn-Riester ergänzt, welches Steuervorteile in der Ansparphase der Förderberechtigten gewährt. Im Rentenalter erfolgt die nachgelagerte Besteuerung auf Wohn-Riester-geförderte Beträge. Wie hoch diese ausfällt, zeigt Finanzberater.net hier.

Wie bei allen Riester-Verträgen müssen die in der Ansparphase gewährten Steuervorteile auf das Guthaben vom Wohn-Riester im Rentenalter besteuert werden. Die nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass die Alterseinkünfte erst im Zuge der Auszahlung versteuert werden. Da beim Wohn-Riester in der Rentenphase jedoch keine monatlichen Auszahlungen aus einem Riester-Vertrag erfolgen, die besteuert werden könnten, weil das Guthaben bereits für eine selbst genutzte Immobilie verwendet wurde, wird stattdessen ein fiktives Konto für den Wohn-Riester-Vertrag angelegt, das sogenannte Wohnförderkonto.

Wohn-Riester-Förderkonto zur Berechnung der Steuerschuld

Die vom Wohn-Riester steuerlich geförderten Sparbeträge, erfolgte Tilgungsleistungen sowie die gewährten Zulagen werden im Wohnförderkonto verbucht und miteinander addiert. Um eine Gleichstellung mit anderen Riester-Produkten zu erreichen und die vorzeitige Nutzung des Vorsorgekapitals auszugleichen werden die auf dem Konto verbuchten Beträge in der in der Ansparphase zudem um jeweils 2 Prozent pro Jahr erhöht. In der Auszahlungsphase erfolgt dann die Besteuerung entsprechend der ermittelten Betragssumme, wobei Förderberechtigte zwischen einer kontinuierlichen oder einer einmaligen Besteuerung wählen können.

Im Zuge der kontinuierlichen Besteuerung wird der aktuelle Stand des Wohnförderkontos durch die Anzahl der Jahre bis zum 85.Lebensjahr des Förderberechtigten geteilt. Der Beginn der Auszahlungsphase muss dabei zwischen dem 60. und 68. Lebensjahr liegen, sodass sich die Besteuerung über einen Zeitraum von 17 bis 25 Jahren erstreckt. Der ermittelte Betrag aus dem Wohn-Riester-Förderkonto wird in der Einkommenssteuererklärung angegeben. Alternativ dazu können Förderberechtigte auch einen Antrag auf Einmalbesteuerung stellen. Dann wird der gesamte Betrag vom Wohnförderkonto zu 70 Prozent versteuert. Der Förderberechtigte erhält auf diese Weise eine Steuerermäßigung von 30 Prozent.

Beispielrechnung zur nachgelagerten Besteuerung

Herr Mustermann wurde am 01.Februar 1972 geboren. In seinem zertifizierten Wohn-Riester-Darlehensvertrag ist vereinbart, dass die Auszahlungsphase am 01.Februar 2035 beginnt. 2035 wird der Stand des Wohnförderkontos demnach letztmalig um 2 Prozent erhöht. Da Herr Mustermann im Jahr 2057 85 Jahre alt ist, wird dieser Betrag durch 23 geteilt. Diese Berechnungszahl ergibt sich aus der Anzahl der Jahre von 2035 bis einschließlich 2057. Bei einem angenommenen Gesamtsparbetrag von 33.500 Euro wird demnach bis zum 85.Lebensjahr jährlich 1/23 davon steuerpflichtig. Das sind rund 1.457 Euro. Stirbt Herr Mustermann vor seinem 85.Lebensjahr, muss der noch nicht besteuerte Betrag des Wohnförderkontos in der letzten Steuererklärung des Verstorbenen angegeben werden. (Beispielrechnung nach dem Vorbild des Bundesfinanzministeriums)

Begleichung der Steuerschuld in der Ansparphase

Eine andere Möglichkeit für die Begleichung der Steuerschuld besteht darin, die spätere Wohn-Riester-Besteuerung bereits vor Rentenbeginn zu reduzieren, indem Förderberechtigte den entsprechenden Betrag schon auf ihren Sparvertrag einzahlen. Der Betrag wird dann vom aktuellen Stand des Wohnförderkontos abgezogen, wodurch der zu besteuernde Betrag aus dem Wohnförderkonto im Rentenalter geringer ausfällt.

Fazit

Beim Wohn-Riester steht dem Sonderausgabenabzug in der Ansparphase die nachgelagerte Besteuerung in der Auszahlungsphase gegenüber. Der eigentliche Steuervorteil vom Wohn-Riester ist demnach die Differenz aus den Minderzahlungen in der Ansparphase und den aus der nachgelagerten Besteuerung resultierenden Zahlungen. Wie groß dieser Vorteil allerdings ausfällt, kann nicht im vorn herein ermittelt werden.

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