Dass die Riester-Rente speziell für Familien einen großen Vorteil bringt, zeigt die Kinderzulage von Riester. Mit welchen Prämien Sie rechnen können und wie Sie die Förderung erhalten, erfahren Sie exklusiv auf Finanzberater.net!
Als Riester-Versicherter profitieren Sie nicht nur von einer jährlichen Grundzulage in Höhe von maximal 154 Euro, sondern auch – abhängig von Ihrem Einkommen und Ihren Beitragszahlungen – von steuerlichen Förderungen. Für Familien stellt die Riester-Rente einen weiteren Vorteil bereit: Für jedes Kind erhalten sie eine gesonderte staatliche Zulage. Gesetzlich geregelt ist die Kinderzulage der Riester-Rente im Einkommensteuergesetz (EStG), Paragraf 85. Wie diese Förderungen im Detail aussehen, erfahren Sie im Folgenden.
Welche Förderung umfasst die Kinderzulage von Riester?
Grundsätzlich gilt: Die Kinderzulage der Riester-Rente steht allen Elternteilen zu, die förderberechtigt sind, das heißt Pflichtbeiträge in die Riester-Rente einzahlen, und einen Anspruch auf Kindergeld haben. Die Zulagenhöhe richtet sich danach, in welchem Jahr das Kind geboren ist: Für jedes Kind, das vor 2008 geboren ist, besteht ein Anspruch auf 185 Euro pro Jahr. Eltern mit Kindern, die nach dem 31.12.2007 geboren sind, erhalten eine Förderung von 300 Euro pro Kind. Voller Zulagenanspruch besteht allerdings nur, wenn der jeweilige Mindesteigenbeitrag regelmäßig in die Riester-Rente eingezahlt wurde. Dieser errechnet sich aus dem sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommen, von dem vier Prozent eingezahlt werden müssen, abzüglich der gewährten Zulagen.
Welche Voraussetzungen gelten für die Kinderzulage von Riester?
Prinzipiell erhält nur der Elternteil die Riester-Kinderzulage, der auch Anspruch auf das Kindergeld hat. Aus diesem Grund ist es nicht möglich, die Prämie zweimal zu erlangen. Wird das Kindergeld nicht zugesprochen, da kein Anspruch darauf besteht, so wird auch keine Kinderzulage gewährt. Im Regelfall ist es die Mutter, die das Kindergeld und damit auch die Kinderzulage bezieht. Auf Antrag beider Elternteile kann jedoch auch der Vater die Bezugsberechtigung erhalten.
Kinderzulage von Riester im Trennungsfall
Auch wenn die Eltern getrennt voneinander leben, erhält der Elternteil die Kinderzulage von Riester, der auch Anspruch auf das Kindergeld hat. Bestehen Unstimmigkeiten darüber, wer die Kinderzulage erhalten soll, wird die Zulage dem Elternteil zugewiesen, in dessen Haushalt das Kind lebt. Mitunter kann es sein, dass das Kind den Haushalt wechselt und die Elternteile innerhalb eines Jahres zeitversetzt Kindergeld ausbezahlt bekommen. In diesem Fall erhält die Zulage dann derjenige, der in dem betreffenden Jahr die erste Kindergeldrate erhalten hat.
Kinderzulage von Riester für Geringverdiener
Auch Personen, die ein niedriges Einkommen haben und eine Riester-Rente abschließen, können von der Kinderzulage profitieren. Voraussetzung hierfür ist die Einzahlung des Mindesteigenbeitrags, der jedoch nicht auf Basis des Bruttoeinkommens errechnet wird, sondern in Form eines Sockelbeitrags überwiesen wird. Dieser beträgt mindestens 60 Euro pro Jahr beziehungsweise 5 Euro pro Monat.
Beantragung der Kinderzulage von Riester
Wenn Sie die von der Riester-Rente angebotene Kinderzulage in Anspruch nehmen möchten, können Sie diese nur über den Anbieter Ihres Riester-Vertrages beantragen. Hierfür kontaktieren Sie einfach Ihren persönlichen Ansprechpartner und lassen sich das notwendige Antragsformular zusenden. Damit Sie nicht jedes Jahr den Antrag neu ausfüllen müssen, besteht die Möglichkeit, einen Dauerzulagenantrag zu stellen. Falls hingegen Ihr Anspruch auf Kindergeld entfällt oder ein neues Kind geboren wird, ist dies Ihrem Anbieter zu melden. Dieser kümmert sich anschließend um die Anpassung des Antrags.