Damit eine gewährleistete Versorgung beim Renteneintritt garantiert werden kann, gibt es Beitragssätze, die in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden. Wonach sich diese Beiträge berechnen und wer die Kosten dafür trägt, erfahren Sie hier auf Finanzberater.net.
Die Beitragssätze für die gesetzliche Rentenversicherung werden ähnlich wie die Steuer abgerechnet. Der Unterschied dabei liegt in der verwaltenden Behörde: Die Rentenbeiträge werden nicht beim Finanzamt abgerechnet, sondern bei der Deutschen Rentenversicherung auf das Rentenkonto des Versicherten eingezahlt, von welchem dann die monatliche Auszahlung der Rente getätigt wird.
Berechnung des Beitragssatzes für die Rentenversicherung
Der in die Rentenversicherung einzuzahlende Beitragssatz wird prozentual vom Bruttoeinkommen berechnet. Der Prozentsatz variiert jährlich, um Einnahmen und Ausgaben der Deutschen Rentenversicherung in der Waage zu halten. Im Jahr 2014 liegt dieser Satz bei 18,9%. Die monatlichen Einzahlungen dürfen jedoch eine gewisse Grenze nicht überschreiten. Diese sogenannte Beitragsbemessungsgrenze wird von der gesetzlichen Rentenversicherung festgelegt und ist abhängig von dem Wohnort des Versicherten: In den neuen Bundesländern liegt diese Grenze bei 5.000€, während die maximale Einzahlung in den alten Bundesländern bei 5.950€ liegt. Auch ein Mindestbeitrag ist festgelegt, dieser liegt im Jahr 2014 bei 85,05€ pro Monat. Weiterhin richten sich die Beitragssätze für die gesetzliche Rentenversicherung nach der Art der Beschäftigung: Während die 18,9% bei Auszubildenden und Arbeitnehmern Anwendung finden, werden die Rentenbeiträge bei geringfügigen Beschäftigungen, worunter beispielsweise Praktika und 450€-Jobs fallen, anders abgerechnet: Der Arbeitgeber zahlt hier 15% des Arbeitsentgelts an die Minijobzentrale, welche die Abrechnung der Beiträge übernimmt. In diesem Fall entfällt auch die Mindestbeitrags-Regelung.
Wer übernimmt die Beitragszahlungen für die Rentenversicherung?
Wer die Kosten für die gesetzliche Rentenversicherung übernimmt, richtet sich nach Art der Beschäftigung: Bei Arbeitnehmern und Auszubildenden werden die Beitragszahlungen vom Versicherten und vom Arbeitgeber zu gleichen Teilen getragen. Freiwillig Rentenversicherte, Künstler und Selbstständige müssen die Beiträge für die gesetzliche Rente vollständig selbst übernehmen. Die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung von geringfügig Beschäftigten werden vom Arbeitnehmer gezahlt, die Verwaltung und Abrechnung übernimmt in diesem Fall allerdings die Minijobzentrale. Sollten Sie als Beschäftigter mit einem Einkommen von maximal 450 € den Beitrag für die Rentenversicherung nicht zahlen wollen, können Sie sich unter gewissen Voraussetzungen von diesem befreien lassen.