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Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung: Was Sie wissen müssen

Finanzberater.net Team
Verfasst von Finanzberater.net Team
Zuletzt aktualisiert: 04. November 2019
Lesedauer: 3 Minuten

Die gesetzliche Rentenversicherung ist eine Pflichtversicherung für Arbeitnehmer. Manchmal kann es jedoch sinnvoll sein, sich von dieser Pflicht befreien zu lassen, denn bestimmte Berufsgruppen haben die Möglichkeit, sich in einem berufsständischen Versorgungswerk zu versichern. Lesen Sie hier, unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung möglich und sinnvoll ist.

Die Aufnahme einer Berufstätigkeit verpflichtet Arbeitnehmer zur Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Arbeitgeber nimmt die Anmeldung vor und zieht den Beitragssatz monatlich vom Gehalt ab. Freiberufler haben die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, um sich in einem berufsständischen Versorgungswerk sinnvoll versichern zu können. Da Freiberufler ihr Berufsleben meist als Angestellte beginnen, erleichtert die Befreiung den Aufbau einer einheitlichen Altersvorsorge. Sie müssen lediglich Mitglied in einem Versorgungswerk sein. Dadurch wird verhindert, dass beispielsweise Architekten, Ärzte, Anwälte oder Ingenieure mehrfach Beträge an funktionsgleiche Versicherungen abführen müssen.

Gesetzliche Rentenversicherung: Befreiung für Mitglieder in einer Kammer

Für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit ist oft eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk erforderlich. Diese berechtigt zu einem schriftlichen Antrag auf Befreiung von Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Alternative eine der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistungsstruktur bietet. Eine freiwillige Mitgliedschaft berechtigt allerdings nicht zum Austritt aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie reicht nur dann aus, wenn sie eine Pflichtmitgliedschaft in einer anderen Versorgungseinrichtung ersetzt.

Seit dem 31. Oktober 2012 ist das Befreiungsrecht durch das Bundessozialgericht eingeschränkt. Bis zu diesem Datum reichte ein einmaliger Befreiungsantrag. Seitdem muss die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung mit jedem Stellenwechsel neu beantragt werden, um eine einheitliche Auslegung des Begriffs „Beschäftigung“ zu gewährleisten.

ACHTUNG:
Der Befreiungsantrag muss innerhalb einer Frist von drei Monaten eingereicht werden. Andernfalls wird die Befreiung erst ab dem Antragsdatum wirksam und nicht mit dem Beginn der Beschäftigung.

Berufsfremde Beschäftigung und Nebentätigkeiten

Eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn der Beruf, für den eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung besteht, auch ausgeübt wird, nicht aber für eine berufsfremde Beschäftigung. Lediglich bei einem befristeten Wechsel in eine berufsfremde Tätigkeit bleibt die Befreiung gültig, wenn sie innerhalb einer Beschäftigung ausgeübt wird, die zur Befreiung berechtigt. Allerdings gilt diese Regelung nur, wenn der Arbeitgeber einkommensbezogene Anwartschaften für die Rente gewährleistet. Die Fortsetzung der Beiträge im berufsständischen Versorgungswerk sollte in diesem Fall möglich sein. Bei berufsfremden Nebentätigkeiten, die neben einen Kammerberuf ausgeübt werden, steht einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nichts im Weg.

Fazit

Grundsätzlich gilt für Arbeitnehmer eine Rentenversicherungspflicht. Unter Umständen ist eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung möglich, allerdings bestehen Einschränkungen insbesondere für Berufsanfänger und beim Beginn einer selbstständigen Tätigkeit. Wenn Sie sich diesbezüglich beraten lassen möchten, können Sie hier einen Finanzberater in Ihrer Nähe kontaktieren.

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