Eine Rentenversicherung ist in jedem Fall notwendig, da sie den Versicherten selbst und dessen Familie im Falle der Arbeitslosigkeit, in der Zeit nach dem Berufsleben oder bei einem Todesfall finanziell absichert. Was Sie zur gesetzlichen Rentenversicherung bei Selbstständigkeit wissen müssen, weiß Finanzberater.net.
Angehörige einiger Berufsgruppen sind als Selbstständige in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung umfassen eine vorgezogene Rentenzahlung wegen Erwerbsminderung und eine finanzielle Unterstützung bei Rehabilitationsmaßnahmen nach Krankheit oder bei Behinderung. Über die Rentenversicherung können auch Übergangsgelder oder Weiterbildungen für die Pflichtversicherten ausgezahlt werden, sofern diese gesundheitlich notwendig werden.
Welche selbstständigen Berufsgruppen fallen unter die gesetzliche Rentenversicherung?
Oft ist nicht klar, welche Berufsgruppen trotz Selbstständigkeit unter die gesetzliche Rentenversicherung fallen. Vor allem Handwerker, Künstler und Publizisten, Hebammen und freiberufliche Lehrer sind von Gesetzeswegen her pflichtversichert:
- Wer in einem Handwerkerberuf tätig ist, ist dann gesetzlich rentenversichert, wenn er in der Handwerksrolle eingetragen ist und selbstständig arbeitet. Weiter ist die Versicherung von der Art des Gewerbes abhängig: Unterschieden wird zwischen zulassungspflichtigem, zulassungsfreiem und handwerksähnlichem Gewerbe. Für Selbstständige, die in einem zulassungspflichtigen Handwerksgewerbe tätig sind, wie beispielsweise als Maurer und Betonbauer, Ofen und Luftheizungsbauer, Zimmerer oder Dachdecker, gilt die gesetzliche Versicherungspflicht.
- Die Berufsgruppe der Lehrer und Erzieher ist breit gefächert. Unabhängig von der Bildungseinrichtung und der Art des Unterrichts (Einzel oder Gruppenunterricht) steht das Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten im Vordergrund. Nachhilfelehrer sowie Aerobic Trainer oder Supervisor werden dabei auch in die Gruppe der Lehrer und Erzieher gestuft. Als selbstständig gelten hierbei jene Personengruppen, welche die Charakterschulung und Persönlichkeitsbildung von Kindern und Jugendlichen übernehmen, wie es zum Beispiel bei Tagesmüttern der Fall ist.
- Wird als selbstständiger Mitarbeiter im Pflegebereich vorwiegend nach den Anordnungen der Ärzte gehandelt, dann gilt für diese Personengruppe die gesetzliche Rentenversicherung. Das gilt vor allem für Krankenschwestern, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten und Logopäden. Ausgenommen von der gesetzlichen Pflichtversicherung sind Sportmasseure oder selbstständige Altenpfleger, da sie gesunde und nur wegen ihres Alters pflegebedürftige Menschen behandeln. Auch selbstständige Ärzte der Humanmedizin, Heilpraktiker und Psychotherapeuten sind nicht rentenversicherungspflichtig, da sie ihrem eigenen Therapieplan aufgrund ihrer eigenen Diagnose folgen.
- Selbstständige Schriftsteller und Journalisten fallen unter die gesetzliche Pflichtversicherung, wenn ihr Jahreseinkommen 3.900 Euro übersteigt und die Tätigkeit nicht nur vorübergehend, sondern erwerbsmäßig ausgeübt wird.
Versicherungspflicht beantragen
Fallen Sie als Selbstständiger nicht in die gesetzliche Versicherungspflicht, möchten jedoch die Leistungen der Rentenversicherung in Anspruch nehmen, besteht die Möglichkeit, die gesetzliche Versicherungspflicht zu beantragen oder sich freiwillig Versichern zu lassen. Wird die Versicherung auf Antrag gestellt, beginnt diese einen Tag nach dem Einreichen des Antrags. Voraussetzung ist die Ausübung einer Tätigkeit als Selbstständiger, wobei der Antrag auf eine gesetzliche Rentenversicherung nur innerhalb der ersten fünf Jahre nach Beginn der selbstständigen Tätigkeit gestellt werden darf. Ob eine gesetzliche Rentenversicherung für Sie von Vorteil ist, bestimmen Ihre individuellen Lebensumstände wie beispielsweise Ihre familiären Verhältnisse und Ihre Zukunftspläne.