Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer in Deutschland bei der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Die monatlichen Beiträge teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf. Doch mit wie viel Rente können Sie am Ende Ihres Erwerbslebens rechnen? Finanzberater klärt Sie über die gesetzliche Rentenberechnung auf!
Obwohl die gesetzliche Rentenberechnung in einer recht einfachen mathematischen Formel, der sogenannten Rentenformel, erfolgt, können sich nur die wenigsten Versicherten bei Renteneintritt die Höhe ihrer Rente selbst ausrechnen. Faktisch haben nämlich sehr viele Informationen der einzelnen Versichertenbiografien einen Einfluss auf den gesetzlichen Rentenanspruch. Die Rentenformel ist das Berechnungsverfahren für die individuelle Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Rentenhöhe richtet sich dabei im Wesentlichen nach dem Arbeitsentgelt während des Versicherungs- bzw. Erwerbslebens.
Gesetzliche Rentenberechnung durch Rentenformel
Die gesetzliche Rentenberechnung erfolgt auf Basis der Einkommenshöhe, der Beitragsjahre, der Rentenart und des aktuellen Rentenwertes. Dabei spiegelt die Zahl der persönlichen Entgeltpunkte wider, in welchem Umfang der Einzelne versichert war. Das jährlich erzielte Arbeitsentgelt wird in Entgeltpunkte umgewandelt. Über den Rentenfaktor kommt zum Ausdruck, ob es sich um eine Alters-, Erwerbsminderungs-, Erziehungs-, Witwen- oder Waisenrente handelt. Der aktuelle Rentenwert ist ein bestimmter Geldbetrag. Er entspricht der Monatsrente, die ein Durchschnittsverdiener für ein Jahr Beiträge erhält, und wird regelmäßig entsprechend der Lohnentwicklung angepasst.
Um den Rentenanspruch berechnen zu können, müssen außerdem folgende Faktoren berücksichtigt werden:
- das Renteneintrittsalter
- die Inflationsrate
- die Rentenanpassung
Je höher das zurückliegende beitragspflichtige Arbeitseinkommen und je länger die Versicherungs- und damit Beitragszahlungsdauer, desto höher fällt die individuelle Rente aus. Bei nur geringem Verdienst oder wenigen Beitragsjahren kann die Rente nur wenige Euro betragen.
Gesetzliche Rentenberechnung berücksichtigt besondere Lebenssituationen
Die strikte Erwerbsorientierung der Rentenberechnung wird an verschiedenen Stellen durch das Solidarprinzip durchbrochen. Bei der Berechnung des gesetzlichen Rentenanspruchs werden Leistungen für bestimmte biografische Abschnitte oder Ereignisse gewährt, obwohl keine Erwerbstätigkeit vorliegt und keine Beiträge entrichtet wurden, wie zum Beispiel für Erziehungszeiten. Erziehungsrenten werden dann auch an die Anspruchsberechtigten ausbezahlt, wenn sie wegen Kindererziehung keine Berufstätigkeit ausüben können. Sie enden mit dem 18. Lebensjahr des jüngsten zu erziehenden Kindes.
Während der Ehe erwerben Ehegatten zu gleichen Teilen Renten- und Versorgungsansprüche. Rentenansprüche bleiben auch bei einer Scheidung bestehen. Ausgleichspflichtig ist dann der Ehepartner mit den werthöheren Rentenansprüchen oder Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung. Dem berechtigten Ehepartner steht als Ausgleich die Hälfte des Wertunterschiedes zu. Auch um die schwierige Phase nach dem Tod eines Ehepartners wenigstens finanziell zu erleichtern, berücksichtigt der Staat die Witwer bei der gesetzlichen Rentenberechnung. Der Ehepartner kann auf seinen erworbenen Rentenanspruch nach der Heirat setzen. Allerdings haben Witwer nur einen Anspruch auf die Rente, wenn sie nach dem Tod des Partners nicht wieder geheiratet haben. Nach der gesetzlichen Rentenberechnung ergibt sich so eine Witwenrente von 24 Monaten. Sie beträgt 25 % der Erwerbsunfähigkeitsrente der verstorbenen Person. Eine größere Witwenrente wird gewährt, wenn entweder das 47. Lebensjahr vollendet ist, oder ein eigenes beziehungsweise ein Kind des Verstorbenen versorgt werden muss.