Eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten Sie, wenn Sie ein bestimmtes Lebensalter vollendet haben. Dennoch haben Sie die Möglichkeit Ihre Haushaltskasse aufzubessern und neben dem Bezug der Altersrente arbeiten zu gehen. Welche Regeln beim Hinzuverdienst gelten, klärt Finanzberater.net hier.
Bevor Sie überhaupt eine Altersrente erhalten können, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. In Abhängigkeit von den jeweiligen Voraussetzungen kann die Altersrente innerhalb vom 60. bis 67. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Neben der Vollendung dieses Lebensalters muss eine Versicherungszeit bei der Rentenversicherung, auch Wartezeit genannt, von mindestens 5 Jahren gegeben sein. Die Altersrente können Sie als Vollrente oder als Teilrente beziehen. Wie viel Sie zur gesetzlichen Altersrente als Hinzuverdienst bekommen dürfen, ohne Ihren Rentenanspruch zu mindern, hängt zudem wesentlich von der Vollendung der Regelaltersgrenze ab.
Regeln der Altersrente zum Hinzuverdienst
Wenn Sie bereits die Regelaltersrente erreicht haben, können Sie grundsätzlich unbegrenzt dazu verdienen. Sie müssen Ihre Beschäftigung bei ihrem Rentenversicherungsträger auch nicht mehr melden. Vor 1947 Geborene treten mit dem 65. Lebensjahr in die Regelaltersrente ein. Bei jüngeren Jahrgängen steigt die Grenze an: Wer 1947 geboren ist, erreicht die Grenze mit 65 Jahren und einem Monat, wer 1948 geboren ist, erreicht die Grenze mit 65 Jahren und zwei Monaten. So wird die Regelaltersgrenze stufenweise angehoben, bis zum 67. Lebensjahr.
Erhalten Sie schon vor dem Erreichen der Regelaltersrente eine Altersrente, sind Sie in Ihrem Hinzuverdienst eingeschränkt. Wie hoch Ihr Verdienst sein darf, richtet sich danach, ob Sie eine Altersvollrente oder aber lediglich eine Teilrente beziehen. Bei der Teilrente können Sie zwischen zwei Dritteln, der Hälfte oder einem Drittel der Vollrente wählen. Je niedriger die Teilrente ist, desto höher liegen die Hinzuverdienstgrenzen, die bis zur Regelaltersgrenze eingehalten werden müssen.
Hinzuverdienstgrenzen bei Altersvoll- und Teilrenten
Bei der Altersvollrente gilt seit Januar 2013 eine einheitliche Hinzuverdienstgrenze von bis zu 450 Euro monatlich, wobei zweimal im Jahr ein Verdienst von bis zu 900 Euro monatlich möglich ist. Die Möglichkeiten für den Zuverdienst sind hier etwas größer; zudem werden die Grenzen zum Hinzuverdienst zur Altersrente individuell berechnet und Ihnen im Rentenbescheid mitgeteilt. Bei der Teilrente ist es ebenfalls möglich die Grenze zweimal jährlich, bis zum Doppelten zu überschreiten. Bei einer Überschreitung der monatlichen Hinzuverdienstgrenzen wird die Altersrente nur noch anteilig gezahlt.
Altersrente mit Hinzuverdienst und Witwenrente
Beziehen Sie neben der eigenen Altersrente auch noch eine Witwenrente und haben einen Hinzuverdienst von 450 Euro im Monat, dann kommt es gegebenenfalls zur Kürzung Ihrer Rentenbezüge. Die Einnahmen aus der eigenen Rente und dem Minijob werden dafür zusammengerechnet. Übersteigen Ihre Gesamteinkünfte den Freibetrag von 741,05 Euro (Wohnsitz in den alten Bundesländern) bzw. 657,89 Euro (Wohnsitz in den neuen Bundesländern), dann wird Ihre Rente gekürzt.
Besteuerung der Altersrente mit Hinzuverdienst
Die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung fließt Ihnen nicht unmittelbar aus einem früheren Dienstverhältnis zu, weshalb die Bezüge nicht lohnsteuerpflichtig sind. Allerdings ist die Altersrente einkommenssteuerpflichtig, wenn Ihnen die Bezüge ausgezahlt werden. Diese nachgelagerte Besteuerung der Altersrente wird schrittweise erhöht, sodass die Bezüge in absehbarer Zeit zu 100 Prozent zu versteuern sind. Der Prozentsatz erhöht sich jedes Jahr bis 2020 um 2 Prozent. Für das Rentenjahr 2013 sind 66 Prozent der Altersrente steuerpflichtig. Die Einkünfte aus dem Hinzuverdienst unterliegen als Arbeitslohn ebenfalls der Lohnsteuer und werden zur Einkommenssteuer veranlagt. Ab dem 65. Lebensjahr kann die Reduzierung der Steuerlast lediglich durch einen steuerlichen Altersentlastungsbetrag erreicht werden.