Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Pensionen sind nicht steuerfrei. Mit Übergangsfristen hat der Gesetzgeber zudem die nachgelagerte Besteuerung für die Altersrente eingeführt. Finanzberater.net informiert Sie hier, wie hoch die Besteuerung der Altersrente nach der neuen Reglung ausfällt.
Vorzeitige Altersrenten und normale Regelaltersrenten werden nach dem Alterseinkünftegesetz nachgelagert besteuert. Aufgrund der Tatsache, dass die späteren Rentenzahlungen zum Teil aus Beiträgen von versteuerten Einkommen stammen, wird die Besteuerung der Altersrente nicht sofort in voller Höhe vorgenommen. Im Rahmen einer längeren Übergangsregelung steigt je nach Jahr des Rentenbeginns der steuerpflichtige Anteil schrittweise an. Erst ab 2040 müssen Personen, die in Rente gehen, ihre Rentenzahlungen voll versteuern.
Steuerfreibetrag und Besteuerung der Altersrente
Für die Höhe des steuerpflichtigen Anteils einer Rente ist nicht das Lebensalter des Versicherten zum Renteneintritt entscheidend, sondern das Jahr, in dem die Rente tatsächlich bewilligt wurde. Der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung der Altersrente erfolgt dabei nach dem sogenannten Kohortenprinzip. Danach wird für den einzelnen Rentenbezieher die Besteuerungssituation im Jahr des Rentenbeginns lebenslang beibehalten, bezogen auf den steuerfreien Teil. Dieser steuerfreie Betrag wird vom Finanzamt als Rentenfreibetrag festgeschrieben. Beziehen Sie mehrere Renten, beispielsweise eine Rürup geförderte Rente und die gesetzliche Altersrente, ermittelt das Finanzamt für jede Rente einen gesonderten Rentenfreibetrag. Die Höhe der Besteuerung lag im Jahr 2005 bei einem Steueranteil von 50 Prozent. Dieser Prozentsatz steigt jährlich mit 2 Prozentpunkten, von 50 Prozent im Jahr 2005 auf 80 Prozent im Jahr 2020, an. Ab 2021 erfolgt die Anhebung nur noch in ein Prozent-Schritten, bis 2040 die volle Besteuerung erreicht ist.
Steuererklärung für die Altersrente
Steuerpflichtig ist grundsätzlich die gesamte Jahresbruttorente abzüglich des persönlichen Rentenjahresfreibetrages. In der Vergangenheit wurden Rentner allerdings häufig von dieser Pflicht durch das Finanzamt entbunden, wenn abzusehen war, dass ihr steuerpflichtiges Einkommen den steuerlichen Grundfreibetrag und Steuerpauschbeträge nicht übersteigen würde. Ihre tatsächliche Steuerbelastung im Ruhestand hängt jedoch noch von weiteren Faktoren ab:
- vom Familienstand (Grundfreibeträge)
- der Höhe der sonstigen Vorsorgeaufwendungen (Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Beiträge zu Haftpflicht- und Unfallversicherung)
- von sonstigen außergewöhnlichen Belastungen (beispielsweise bei Schwerbehinderten)
Ob Sie eine Steuererklärung abzugeben haben, entscheidet das Finanzamt. Als Rentner müssen Sie damit rechnen, dass das Finanzamt auch über Ihre Einkünfte informiert ist und die Besteuerung der Altersrente rückwirkend berechnet. Es drohen Zins- und Verspätungszuschläge für Rentner, die keine Steuererklärung abgegeben haben. Am besten geben Sie als Rentner sicherheitshalber eine Steuererklärung ab.
Besteuerung der Altersrente mit Hinzuverdienst
Aufwendungen zur gesetzlichen wie privaten Altersvorsorge während der Erwerbsphase werden gleichzeitig Schritt für Schritt steuerfrei gestellt. Steuerzahler werden mit der neuen Regelung zur Besteuerung der Altersrente nicht schlechtergestellt, denn aufgrund der meist höheren Einkünfte während der Erwerbszeit liegt der Grenzsteuersatz für Erwerbstätige höher als während des Ruhestandes. Ein Altersvollrentner unterliegt zudem im 450-Euro Minijob der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Nur der Arbeitgeber muss weiterhin seinen Pauschalbetrag in Höhe von 15 Prozent einzahlen. Der Hinzuverdienst von weiter beschäftigten Rentnern mit Altersrente unterliegt dennoch dem vollen Lohnsteuerabzug.