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Altersvorsorge

Was beinhaltet der gesetzliche Rentenanspruch für Witwen?

Finanzberater.net Team
Verfasst von Finanzberater.net Team
Zuletzt aktualisiert: 04. November 2019
Lesedauer: 5 Minuten

Der gesetzliche Rentenanspruch für Witwen soll im Falle des Ablebens des Ehemannes für deren finanzielle Absicherung sorgen. Wie hoch die Witwenrente ausfällt und zu welchen Konditionen sie gewährt wird, erfahren Sie auf Finanzberater.net!

Wer mit dem schmerzlichen Verlust des Ehepartners zurechtkommen muss, erhält vom deutschen Staat eine Abfindung, mit welcher der Rentenanspruch des Verstorbenen auf den Hinterbliebenen übertragen wird. Gesetzlich geregelt ist dieser Renten-
anspruch für Witwen und Witwer im Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI), Paragraf 46. Demnach erhalten alle Hinterbliebenen aus Ehen wie auch aus eingetragenen Partnerschaften mit dem Verstorbenen eine Unterhalts-
sicherung, deren Höhe von diversen Konditionen abhängt. Grundsätzlich kann zwischen der großen und der kleinen Witwenrente unterschieden werden. Wie deren Richtlinien aktuell aussehen, haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst.

Voraussetzungen für den Rentenanspruch für Witwen

Damit der hinterbliebene Ehe- oder Lebenspartner einen Rentenanspruch auf die Witwenrente hat, muss der Verstorbene mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Des Weiteren muss die Ehe oder Lebenspartnerschaft mindestens ein Jahr bestanden haben. Als Ausnahme gilt hier der Tod aufgrund eines (Arbeits-) Unfalles oder wenn der Verstorbene bereits eine Rente bezogen hat. War der Ehe- oder Lebenspartner bereits Rentner, wird für die ersten drei Folgemonate – man spricht hier auch vom „Sterbevierteljahr“ – ein Vorschuss auf die Witwenrente gewährt. Dieser entspricht in seiner Höhe der monatlichen Versichertenrente des Verstorbenen und muss beim Renten-Service der Deutschen Post AG beantragt werden. Alle weiteren Bezüge werden je nach Rentenart ausgezahlt.

Grundsätzlich wird der Rentenanspruch für Witwen und Witwer unterschieden in:

Die kleine Witwenrente

Diese beträgt 25 Prozent des Rentenanspruchs des verstorbenen Ehe- oder Lebenspartners. Sie wird ausgezahlt, wenn der Hinterbliebene das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht erwerbsgemindert ist, sowie kein Kind erzieht. Die übliche Dauer der Auszahlung ist auf 24 Monate befristet. Falls der Ehepartner vor 2002 gestorben ist, wird sie, nach dem alten Recht, unbefristet ausgezahlt.

Die große Witwenrente

Diese Rente in Höhe von 55 Prozent der Versichertenrente des Verstorbenen wird dem Hinterbliebenen gewährt, wenn dieser das 47. Lebensjahr vollendet hat, erwerbsgemindert ist und mindestens ein minderjähriges Kind (unter 18 Jahren) erzieht. Diese Form der Witwenrente wird für unbefristete Zeit ausgezahlt. Falls der Ehepartner vor 2002 gestorben ist, beträgt die große Witwenrente 60 Prozent der Versichertenrente.

Prinzipiell gelten für Witwer die gleichen Konditionen wie für Witwen. Falls der oder die Hinterbliebene wieder heiratet oder eine neue Lebenspartnerschaft eingeht, fällt der Anspruch auf die Witwenrente wieder weg.

Wie der Rentenanspruch für Witwen berechnet wird

Die Berechnung der Rentenansprüche für Witwen erfolgt auf Basis der kleinen oder großen Witwenrente. Weitere Kriterien, die für mögliche Zu- oder auch Abschläge entscheidend sind:

Alter des Verstorbenen

Wenn der Versicherte vor seinem 60. Geburtstag verstirbt, wird der Betrag der Witwenrente um 10,8 Prozent gekürzt. Tritt der Todesfall zwischen dem 60. und dem 63. Lebensjahr ein, erfolgt eine Reduzierung des Betrags um 0,3 Prozent pro Monat vor dem 63. Geburtstag.

Kinderzuschlag

Wenn der Hinterbliebene ein Kind bis zum vollendeten dritten Lebensjahr erzieht oder erzogen hat, erhält er einen Zuschlag. Seit 2012 werden bei Erhalt der kleinen Witwenrente für das erste Kind rund 23 Euro (Ostdeutschland) beziehungsweise 26 Euro (Westdeutschland) gezahlt. Bei der großen Witwenrente können mit maximal rund 56 Euro (Westdeutschland) beziehungsweise 50 Euro (Ostdeutschland) gerechnet werden. Für jedes weitere Kind wird die Hälfte des errechneten Betrags gewährt. Starb der Ehepartner vor 2002, ist kein Kinderzuschlag vorgesehen.

Einnahmen des Hinterbliebenen

Diverse Einkünfte der Witwe oder des Witwers sind ein weiterer ausschlaggebender Faktor für die Rentenberechnung der Witwenrente, da hier nicht immer der volle Rentenanspruch für Witwen gewährt wird. Übersteigt das Nettoeinkommen einen bestimmten Freibetrag – 741,05 Euro in Westdeutschland und 657,89 Euro in Ostdeutschland – werden 40 Prozent des Bruttoeinkommens, der Freibetrag sowie weitere mögliche Einkünfte wie die Waisenrente für das Kind vom Bruttoeinkommen subtrahiert. Die Differenz wird anschließend von der Witwenrente abgezogen.

Witwenrente im Scheidungsfall

War der Verstorbene mehrmals verheiratet, wird die Witwenrente unter allen Anspruchsberechtigten je nach der Dauer der Ehe aufgeteilt.

Weitere Details zu den diversen Konditionen für die Hinterbliebenenrente können Sie in der Informationsbroschüre der Deutschen Rentenversicherung nachlesen. Falls Sie eine individuelle Beratung zu den Themen Rentenversicherung, Witwenrente oder Rentenberechnung benötigen, sollten Sie sich an einen Fachmann wenden. Dies kann Ihr Versicherungsträger, also ein Ansprechpartner der Deutschen Rentenversicherung, oder ein unabhängiger Finanzberater sein. Unser Portal bietet Ihnen die Möglichkeit, qualifizierte Fachleute in Ihrer Nähe kostenlos zu kontaktieren und nach Erhalt eines Kostenvoranschlags einen persönlichen Beratungstermin zu vereinbaren. Klicken Sie hier, um zum Kontaktformular zu gelangen!

Fazit

Der gesetzliche Rentenanspruch für Witwen und Witwer wird in Form einer kleinen oder großen Witwenrente gewährt. Während der herkömmliche Rentenanspruch unter anderem auf Basis von Entgeltpunkten berechnet wird, spielen im Fall der Witwenrente das Alter des Verstorbenen, mögliche Einnahmen des Hinterbliebenen sowie eventuelle Kinderzuschläge eine entscheidende Rolle.

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