Das Alterseinkünftegesetz sieht einen schrittweisen Übergang auf die nachgelagerte Besteuerung aller Arten von Alterseinkünften vor, sowohl für die gesetzliche Rente als auch für die private Rentenversicherung. Eine Steuer wird auch auf Auszahlungen der Riester-Rente erhoben. Lesen Sie hier mehr dazu!

Mit dem Eintritt in den Ruhestand wird für die private Rentenversicherung eine Steuer erhoben. Das Finanzamt nimmt bei nicht geförderten Finanzprodukten nur Steuern auf den sogenannten Ertragsanteil. © Finanzberater.net
Die private Altersvorsorge wird für heutige Arbeitnehmer immer wichtiger, denn die staatlichen Auszahlungen an künftige Rentner werden immer geringer ausfallen. Immerhin hat der Staat einige Förderungen geschaffen, um das Sparen für den Lebensabend zu unterstützen. Mit dem Eintritt in den Ruhestand werden für die private Rentenversicherung dennoch Steuern erhoben. Wie hoch diese letztendlich ausfallen, hängt von einer Reihe von Faktoren ab. Entscheidend ist beispielsweise, ob Sie sich nach Ablauf der privaten Rentenversicherung für eine monatliche Rentenzahlung oder für eine einmalige Komplettauszahlung entscheiden. Zum anderen ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Vertrag abgeschlossen wurde. Wieder andere Regeln gelten für staatlich zertifizierte und geförderte Produkte, wie die sogenannte Riester-Rente. Wie viel Geld Ihnen von der privaten Rentenversicherung nach der Steuer bleibt beziehungsweise welche Regeln bei der Versteuerung gelten, können Sie hier auf Finanzberater.net nachlesen oder extra in einem auf Sie zugeschnittenen Beratungsgespräch klären. Unser Fachportal bietet Ihnen Kontakte zu kompetenten Finanzberatern auch in Ihrer Region.
Private Rentenversicherung: Steuer nur auf den Ertragsanteil
Beim Vergleich eines Vertrages zur privaten Rente ohne staatliche Förderung und einem Vertrag mit Riester-Förderung ergibt sich ein Vorteil der ersten Variante, denn hier muss nicht die gesamte Rente nachträglich versteuert werden. Das Finanzamt erhebt Steuern nur auf den sogenannten Ertragsanteil. Das ist der Teil der Erträge, der über die Jahre hinweg als Zinsen auf die eingezahlten Beiträge erwirtschaftet wurde. Dabei kommt es jedoch nicht darauf an, wie viel Ertrag Ihre Versicherung wirklich erwirtschaftet hat, denn das Finanzamt legt für die Steuerberechnung eine generelle Pauschale zugrunde. Ein 67-jähriger Rentner erhält beispielsweise aus seiner privaten Rentenversicherung 210 Euro im Monat. Der gesetzlich festgelegte Ertragsanteil seiner Rente liegt bei 17 % – das sind in diesem Fall 35,70 Euro. Nur diese 35, 70 Euro müssen versteuert werden. 30 % auf den Ertragsanteil von 35,70 Euro bedeuten 10,71 Euro Steuer. Dem Rentner blieben aus seiner privaten Rentenversicherung nach der Steuer 199,29 Euro. Die ertragsabhängige Besteuerung der privaten Rentenversicherungen gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Versicherung mit Garantieverzinsung oder um fondsgebundene Anlageformen handelt. Das heißt, auch wenn die fondsgebundene Versicherung keine oder nur niedrige Erträge erwirtschaftet hat, legt das Finanzamt den pauschalen Ertragsanteil zugrunde.
Je später die Rentenauszahlung beginnt, desto geringer fällt der zu versteuernde Ertragsanteil aus. Bei einem Renteneintrittsalter von 55 Jahren beträgt der Ertragsanteil 26 %. Liegt das Renteneintrittsalter bei 65 Jahren, beläuft sich der Ertragsanteil auf 18 %. Die Besteuerungen ändern sich über die gesamte Laufzeit nicht mehr.
Private Rentenversicherung ohne Abgeltungssteuer
Eigentlich sind die Erträge aus einer privaten Rentenversicherung Kapitalerträge und damit steuer- beziehungsweise abgeltungspflichtig. Doch private Rentenversicherungen wurden vom Gesetzgeber von der 25-prozentigen Abgeltungssteuer befreit. Auch das gilt nicht nur für Erträge aus festverzinslichen Versicherungen, sondern auch für die Kursgewinne aus fondsgebundenen Privatversicherungen. Wenn sich ein Versicherer die Erträge aus einem Fonds jedoch nicht als Rente auszahlen, sondern die Fonds in Wertpapier-Depot umwandeln lässt, ändern sich die steuerlichen Grundlagen. Denn sobald die Fonds ins Depot wandern, gilt dies steuerlich als Neukauf; alle Erträge und Kursgewinne werden mit der Abgeltungssteuer versteuert. Ein seriöser Finanzberater wird Sie auf diesen Umstand hinweisen und Ihnen vor dieser Umwandlung abraten. In einer unabhängigen Beratung zur Altersvorsorge können Sie diese Steuerfragen gleich ansprechen und abwägen, wie Ihre Rentenversicherung in der Auszahlung ausgestaltet sein soll. Nur wenn Sie die gesetzlichen Reglungen beachten, können Sie wirklich Steuerzahlungen einsparen!
Private Rentenversicherung: Höhe der Steuer bei einer kompletten Kapitalauszahlung
Andere Vorgaben zur privaten Rentenversicherung fordern eine Steuer, wenn Sie sich zu Rentenbeginn für eine einmalige Auszahlung des gesamten angesparten Kapitals entscheiden. Erträge aus Verträgen, die vor 2005 geschlossen wurden, sind aus der Altersvorsorge unter bestimmten Bedingungen noch steuerfrei:
– Die Laufzeit des Vertrages betrug mindestens zwölf Jahre.
– Es wurden mindestens fünf Jahre lang Beiträge gezahlt.
Wurde der Vertrag 2005 oder später geschlossen, so wird bei einer Einmalzahlung die Hälfte der Erträge mit dem individuellen Einkommenssteuersatz versteuert. Auch dafür gelten bestimmte Voraussetzungen:
– Die Laufzeit des Vertrages betrug mindestens zwölf Jahre.
– Der Versicherungsnehmer ist mindestens 60 Jahre alt.
Hat die private Rentenversicherung eines 60-jährigen Mannes mit einer Beitragssumme von 36.000 Euro ein Kapital von 45.000 Euro erwirtschaftet, dann liegt der Ertragsanteil bei 9.000 Euro. Die Hälfte davon muss versteuert werden. Auf die 4.500 Euro kommt dann ein Einkommenssteuersatz von 30 %. Der Rentner müsste also 1.350 Euro an das Finanzamt überweisen. Wer sich den Ertragsanteil vor dem 60. Lebensjahr auszahlen lässt, muss sogar den gesamten Ertragsanteil versteuern!
Steuerabzug bei einer privaten Rentenversicherung mit Riester-Förderung
Die eingezahlten Beiträge zur privaten Rentenversicherung mit Riester-Förderung sind steuerlich absetzbar. Seit 2008 liegt die jährliche Höchstgrenze bei 2.100 Euro. Durch die Absetzbarkeit der Beiträge zur privaten Rentenversicherung als Sonderausgaben verringert sich die Steuer in der Ansparphase. Wenn Sie jedoch in die Rente eintreten und die Auszahlphase beginnt, müssen die Bezüge aus der Riester-Rente als Einkünfte versteuert werden; dies ist die nachgelagerte Besteuerung. Der Gesetzgeber hat zudem eine schrittweise Erhöhung der Steuerpflichtigkeit beschlossen. So mussten 2005 50 % der Einkünfte versteuert werden. Bis 2020 steigt die jährliche Versteuerung um 2 % und bis 2040 jährlich um 1 % an.