Der Gesetzgeber brachte mit dem Jahreswechsel wichtige Änderungen bei der Altersvorsorge auf den Weg; so auch für die betriebliche Altersvorsorge. Im Rahmen der Gehaltsumwandlung besteht ab 2014 die Möglichkeit, mehr Steuern und Sozialabgaben einzusparen, worüber Finanzberater.net Sie hier informiert.

Durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze können Arbeitnehmer im Jahr 2014 einen höheren Betrag ihres Gehalts Abzugs frei für ihre betriebliche Altersvorsorge umwandeln. © Finanzberater.net
Mit einer betrieblichen Altersversorgung besteht für Arbeitnehmer grundsätzlich die Möglichkeit, ihre gesetzliche Rente aufzustocken. Die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge können dabei arbeitgeberfinanziert sein, vom Arbeitnehmer allein oder von beiden Seiten gemeinsam aufgebracht werden. Dieses Vorgehen wird als Gehaltsumwandlung bezeichnet. Unternehmen können durch die staatliche Förderung der Betriebsrente Kosten einsparen.
Änderung der betrieblichen Altersvorsorge mit positiven Effekten für Arbeitnehmer
Im Rahmen der Gehaltsumwandlung können ab 2014 mehr Steuern und Sozialabgaben eingespart werden. Dafür ist die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ursächlich. Bei der Gehaltsumwandlung werden Einzahlungen aus dem Bruttolohn in Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds mit bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze begünstigt. Auf diese Weise können Arbeitnehmer bundesweit statt bisher 2.856 Euro nun 2.856 Euro ohne Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen umwandeln.
Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze 2014
Die Beitragsbemessungsgrenze ist der maximale Bruttolohnbetrag, der bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wird. Der weitere Teil des Bruttogehalts ist beitragsfrei. Der Gesetzgeber legt die Beitragsbemessungsgrenze jedes Jahr neu fest: Im Jahr 2014 steigt sie auf 71.400 in den alten Bundesländern und auf 60.000 Euro in den neuen Bundesländern.