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Steuerboni für die gemeinsame Nutzung des Arbeitszimmers

Finanzberater.net Team
Verfasst von Finanzberater.net Team
Zuletzt aktualisiert: 04. November 2019
Lesedauer: 3 Minuten

Immer mehr Menschen sind freiberuflich oder selbstständig tätig und in keinem externen Büro arbeiten, sondern im Home Office bleiben. Das ist kostengünstiger und kann sogar noch einen Steuervorteil mit sich bringen – insbesondere dann, wenn Paare zusammen wirtschaften. Erfahren Sie mehr über diesen Steuervorteil bei Finanzberater.net!

Selbständige, Freiberufler und auch Berufsgruppen wie die Lehrer arbeiten in vielen Fällen von zu Hause aus. Dafür wird häufig ein Arbeitszimmer eingerichtet, in dem ungestört gearbeitet werden kann – wohnen die tätigen Personen als eingetragene Lebenspartnerschaft oder in einer Ehe zusammen und nutzen das Arbeitszimmer gemeinsam, können sie nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes von einem nicht unerheblichen Steuerbonus profitieren. Im Folgenden erfahren Sie, wie Sie diesen Bonus nutzen können und wann dieser gültig ist!

Urteil des Bundesfinanzhofes: Steuerboni für gemeinsame Nutzung des Arbeitszimmers

Berufstätige Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften können von einem Urteil des Bundesfinanzhofes betroffen sein, durch das Steuerboni für gemeinsam genutzte Arbeitszimmer geltend gemacht werden können. Ursprünglich wurde der Höchstsatz von 1.250 Euro nämlich nicht pro Person angerechnet, sondern für ein Arbeitszimmer angegeben – egal, wie viele steuerpflichtige Hausbewohner das Zimmer nutzten. Bei Ehepaaren wurde der Betrag von 1.250 Euro den Ehepartnern oder Lebenspartnern jeweils zur Hälfte zugeordnet. Ein aktuelles Urteil ändert diese Lage und hebt diese Vorentscheidung auf: Der Höchstbetrag der Abzug der Aufwendungen von 1.250 Euro wird jetzt auf die Zahl der Personen bezogen gewährleistet. Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können also jeweils 1.250 Euro erhalten, der Höchstbetrag ist damit personenbezogen. Der Steuervorteil muss also nicht mehr geteilt werden!

Mit diesem Urteil kann die gerechtere Umsetzung eines Home Offices ermöglicht werden – von dem neuen Urteil profitieren vor allem steuerpflichtige, abreitstätige Personen, die zusammen auf engerem Raum leben und arbeiten müssen. Unter Umständen kann dieses Urteil in Zukunft auch auf Wohngemeinschaften und ähnliche Konstellationen angewandt werden.

Voraussetzungen für die Geltendmachung der Steuerboni

Wer von diesem Steuerbonus profitieren will, muss allerdings Voraussetzungen erfüllen. Das häusliche Arbeitszimmer muss so zum Beispiel der einzige verfügbare Arbeitsplatz in den Wohnräumen sein. Darüber hinaus muss von den jeweiligen Ehepartnern auch nachgewiesen werden, dass der Arbeitsplatz wirklich von beiden Personen genutzt wird. Die Nutzung des Arbeitsplatzes muss plausibel sein – sinnvoll umgesetzt werden kann das zum Beispiel durch eine Auflistung der jeweiligen Arbeitszeiten, ähnlich wie bei einem Fahrtenbuch bei Autos.

Wer als Lehrer-Paar oder in der selbstständigen Tätigkeit gemeinsam ein Arbeitszimmer nutzt, sollte diese Kosten bei der Steuererklärung unbedingt geltend machen, um den vollen Betrag der Steuerboni zu erhalten. Sollte das Finanzamt dennoch auf die Gewährleistung des Höchstsatzes von 1.250 Euro für beide Personen beharren, sollten Paare Einspruch erheben und dabei auf das Urteil BFH, Az. VI R 53/12 eingehen. Alle Personen, die dieses Arbeitszimmer als elementaren Bestandteil ihrer Tätigkeiten nutzen, können das als Werbungskosten absetzen – das gilt nicht nur für Lehrer oder Selbstständige: Auch Berufsmusiker, nebenberuflich Tätige oder Freelancer können ihre Ansprüche geltend machen.

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