Ab dem 1. Juli 2014 tritt die zweite Insolvenzrechtsreform in Kraft. Die neuen Regelungen sorgen vor allem bei Schuldnern für deutliche Erleichterungen, da die Restschuldbefreiung schneller erreicht werden kann. Welche Veränderungen und Neuheiten es noch gibt, erfahren Sie auf Finanzberater.net!

Die zweite Insolvenzrechtsreform beinhaltet Regelungen zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens. © Finanzberater.net
Das Insolvenzrecht in Deutschland regelt die Rechte von Gläubigern, deren Schuldner zahlungsunfähig sind. Ziel eines Insolvenzverfahrens ist es, die Gläubiger zu befriedigen und die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wiederherzustellen. Die erste der insgesamt dreistufigen Insolvenzrechtsreform wurde am 07. Juni 2012 beschlossen und ermöglicht Unternehmen mit finanziellen Problemen eine Sanierung. Im Juli 2014 tritt nun die zweite Stufe in Kraft, in der das Verbraucher-insolvenzrecht neu geregelt wird, bevor in den nächsten Jahren die dritte Reform folgen soll, in deren Zentrum die Konzerninsolvenz steht.
Frühere Restschuldbefreiung
Die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform sieht unter bestimmten Umständen eine frühere Restschuldbefreiung vor, wodurch Verschuldete schneller wieder die Chance zum Neuanfang erhalten. Generell wird wie bisher spätestens nach sechs Jahren über die Restschuldbefreiung entschieden, die Frist kann sich jedoch unter den folgenden Bedingungen verkürzen:
- Die Frist verkürzt sich auf drei Jahre, wenn es dem Verschuldeten gelingt, bis zu diesem Zeitpunkt mindestens 35 % der Schulden sowie die vollständigen Verfahrenskosten abzutragen.
- Auf fünf Jahre verkürzt wird, wenn es dem Verschuldeten zumindest innerhalb dieses Zeitraums gelingt, die gesamten Verfahrenskosten zu zahlen.
Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, bleibt es bei den sechs Jahren. Nicht verändert hat sich hingegen die Regelung, dass bei einer vollständigen Bezahlung der Schulden sowie der Verfahrenskosten eine sofortige Restschuldbefreiung erteilt wird.
Schaffung eines Verbraucher-Insolvenzplanverfahrens
Einer der zentralen Punkte der Insolvenzrechtsreform ist die Schaffung eines Verbraucher-Insolvenzplanverfahrens (Privatinsolvenzverfahren), welches dem Verbraucher die Möglichkeit gibt, einen Plan zu erarbeiten, auf welche Weise und in welcher Höhe die Entschuldung im Einvernehmen mit Gläubigern und Gericht durchgeführt werden soll.
Neue Ausnahmen von der Restschuldbefreiung
Bußgelder oder Schulden aufgrund vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen bleiben nach wie vor von der Restschuldbefreiung ausgenommen, gleiches gilt auch für:
- Schulden aufgrund pflichtwidrig unterlassener Unterhaltszahlungen
- Steuerschulden, falls der Verschuldete rechtskräftig verurteilt worden ist
Änderung der Versagungsgründe einer Restschuldbefreiung
Im Zuge der zweiten Insolvenzrechtsreform kann ein Gläubiger jederzeit während des Insolvenzverfahrens schriftlich einen Antrag auf Abweisung der Restschuldbefreiung stellen. Des Weiteren kann die Befreiung zukünftig auch dann versagt werden, wenn der Schuldner seine Erwerbsverpflichtung verletzt. Neu ist zudem die Regelung, dass die Restschuldbefreiung auch nachträglich verwehrt werden kann, wenn ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Insolvenzverordnung (InsO) festgestellt wird.
Nach Scheitern der Restschuldbefreiung kann ein neuer Antrag gestellt werden
Ab dem 01. Juli 2014 kann bereits fünf Jahre nach rechtskräftiger Abweisung einer Restschuldbefreiung ein neuer Antrag gestellt werden. Zuvor war dies erst nach zehn Jahren möglich.